Feuerstelle

Die Hausgemeinschaft verfügt im Garten über eine Feuerstelle.

Lage

Die Feuerstelle befindet sich auf Höhe des Gartenausgangs in OG2. Der Platz dieser Feuerstelle ist auf der Hangseite durch Weidenbüsche abgegrenzt und auf der dem Hang abgewandten Seite durch eine rötliche Betonmauer. Durch diese entsteht eine ebene Terrasse mit rund 4 Metern breite, in deren Zentrum sich die Feuerstelle befindet.

Bauweise

Ursprungszustand

Diese Feuerstelle hatte einen Durchmesser von etwa einem Meter und war mit Natursteinen eingefasst.

Umbau zum Holzvergaser

Trotz sachgemäßer Nutzung (trockenes Holz, geringes Volumen) habe sich einige Nachbarn von der Geruchsentwicklung belästigt gefühlt. Auch wenn entsprechend rechtlicher Vorschriften kein Handlungsbedarf bestanden hat, haben wir beschlossen unseren Nachbarn entgegenzukommen indem wir die Feuerstelle umbauen. Ein Holzvergaser verlagert das Brennmaterial in einen mit Löchern durchsiebten Korb und fügt an mehreren Stellen Frischluft hinzu. Dadurch werden die Holzgase nahezu vollständig verbrannt und es entsteht deutlich weniger Rauch.

Die neue Feuerstelle besteht aus einer geziegelten Vertiefung von etwa 60cm. Die Luftzufuhr erfolgt von der Seite durch ein im Boden vergrabenes ca. 15cm dickes Rohr. Ein ebenfalls aus Ziegelsteinen gemauerter Kranz schließt oben bündig mit dem Feuerhorb ab, der ein offenes Ölfass mit Löchern im Boden und am oberen Rand ist.

Restaurierung 2023

Der verwendete feuerfeste Zement war offenbar nicht frostresistent und ist im Winter fast vollständig zerbröselt. Die Feuerstelle wurde mit einem anderen Zement dieses Jahr (2023) wieder neu gemauert.

Anwendungshinweise

  • Verschlusskappe vom Ansaugrohr entfernen, damit das Feuer atmen kann und nach der Benutzung wieder einsetzen.
  • Feuerkorb nur mit trockenem Holz befüllen (zum Anzünden kann natürlich Papier zum Einsatz kommen)
  • Die Abdeckung (runde Metallplatte) der Feuerstelle nach jeder Benutzung wieder auf den Feuerkorb legen. Es soll kein Regen in in die Feuerstelle gelangen.
  • Nur bei geeignetem Wetter benutzen, nicht bei Regen, Sturm, Dürre oder Windverhältnissen, bei denen der Rauch Richtung Hof und damit in die Belüftungsanlage gedrückt würde.

Rechtliches

Die folgenden Angaben basieren auf meinem limitierten Wissensstand, der sich gegenwärtig nur aus Online-Ressourcen speist. Ich bitte daher um Korrekturen, sollte dies nicht korrekt sein.

Meine Zusammenfassung wäre:

  • Dafür sorgen, dass man Umgebung und Nachbarschaft nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt.
    Dies erreichen wir durch:
    • Maßvolle Benutzung der Feuerstelle
    • Verwendung anwendungsgerechten Brennmaterials (= z.B. trockenes Holz)
    • Abstand zu Nachbarn
    • Entzünden bei geeigneten Witterungsbedingungen
  • Zustimmung des Grundeigentümers
    • Durch die Übernahme des Grundstücks im Rahmen einer 99 jährigen Pacht zum Gebrauch als Garten, zur Wohnnutzung, für die Schule und gewerbliche Nutzung sind mit Sicherheit ein größer Teil der Rechte des Grundstückseigentümers an den Pächter übergegangen. Der Pächter ist der Verein, damit indirekt sämtliche Hausbewohner_innen.
    • Nachfolgende Informationen lassen mich davon ausgehen, dass das Recht ein Feuer im Garten zu entzünden eventuell im Pachtvertrag selbst geregelt werden könnte. Leider ist im entsprechendem Abschnitt des ABGB nur von beweglichen und unbeweglichen Sachen die rede, nicht aber von Befugnissen. In § 1090 und danach heißt es: Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag. Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Der Eigentümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben.
    • Vielleicht ist eine direkte Abklärung mit dem Grundstückseigentümer die einfachste Lösung.
  • Maximal 0,5m³ Brennmaterial auf einmal anzünden … das sind etwa 400kg Fichtenholz. Unsere Tipis haben vergleichsweise (inkl. Luftvolumen) eher <0,2m³.
  • Brandbeschleuniger sind verboten
  • Das Entzünden bei starkem Wind oder bei Dürre ist verboten
  • Der Sicherheitsabstand zu Häusern beträgt mehr als 5m
  • Das Feuer wird stets im Auge behalten
  • Mittel zur Brandbekämpfung stehen bereit
  • Die Feuerstelle wird erst verlassen, wenn die Glut erloschen ist.
  • Die Brandfläche darf 2m² nicht übersteigen. Unsere derzeitige Feuerstelle hat einen Durchmesser von rund 1m, also 0.8m²
  • Im Falle von Dürre darf im „Gefährdungsbereich des Waldes“ (auch Waldnähe auf oesterreich.gv.at) kein Feuer entzündet werden. Die Distanz von uns Zum Wald beträgt 1,86km Luftlinie.
    • Die Definition von Gefährdungsbereich ist nicht einfach herauszufinden.
    • Der Hausverstand sagt mir, dass Funkenflug über derartige Distanzen unwahrscheinlich ist.

Quellen

Quelle: https://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe/technik/feuerpolizei/feuer-im-freien.html

Datum: Keine Angabe auf Website vorhanden, Google nennt als Datum den 29.01.2019, Auszug abgeschrieben am 12.4.2020.

Auszug:

Offenes Verbrennen im Freien beeinträchtigt die Luftqualität und kann die Nachbarschaft belästigen. Wenn Sie ein Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer entzünden möchten, müssen Sie die feuerpolizeilichen Bestimmungen einhalten.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie ein Lagerfeuer entzünden?
  • Sie müssen beim Entzünden eines Lagerfeuers dafür sorgen, dass Sie die Umgebung und Nachbarschaft nicht gefährden oder unzumutbar belästigen.
  • Holen Sie die Zustimmung der Grundeigentümerin beziehungsweise des Grundeigentümers ein.
  • Sie dürfen nicht mehr als einen halben Kubikmeter Brennmaterial auf einmal verbrennen. Brennmaterial kann unbehandeltes Holz oder Holzkohle sein.
  • Sie dürfen niemals Brandbeschleuniger verwenden.
  • Das Entzünden bei starkem Wind oder bei Dürre ist verboten.
  • Halten Sie einen Sicherheitsabstand von mindestens 5 Metern zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen ein.

Der Verbrennungsvorgang ist ständig zu überwachen. Wenn es zu Funkenflug oder Wärmestrahlung kommt oder die Gefahr besteht, dass sich der Brand ausbreitet, müssen Sie das Feuer sofort löschen. Halten Sie dafür ausreichende und geeignete Mittel in der Nähe des Feuers bereit.

Bevor Sie die Feuerstelle verlassen, müssen Sie Feuer und Glut löschen, sodass jedes Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigen Wind, ausgeschlossen ist. Überwachen Sie die Asche bis zum völligen Erkalten oder bewahren Sie sie in nicht brennbaren Behältern sicher auf.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie ein Brauchtumsfeuer entzünden?

Als Brauchtumsfeuer gelten beispielsweise Osterfeuer und Sonnwendfeuer. Diese Feuer dürfen in Wien unter folgenden Voraussetzungen abgebrannt werden:

  • Es darf ausschließlich trockenes, unbehandeltes Holz verwendet werden.
  • Der Einsatz von Brandbeschleunigern ist verboten.
  • Die Veranstalterin oder der Veranstalter beziehungsweise die benannte volljährige Person ist dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden.
Anmeldung

Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss das Brauchtumsfeuer spätestens 2 Werktage vor Beginn bei der Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen anmelden. Geben Sie folgende Informationen an:

  • Ort des Brauchtumsfeuers
  • Art und Menge des Brennmaterials
  • Name, Adresse und Telefonnummer der für die Sicherheitsvorkehrungen verantwortlichen Person
Weiterführende Informationen

Diese Quelle wird von oben genanntem Artikel auf wien.gv.at als weiterführende Information genannt.

Quelle: https://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe/technik/pdf/lagerfeuer.pdf

Datum: Juni 2016, Auszug abgeschrieben am 12.4.2020.

Auszug:

Allgemeines

Lagerfeuer ist ein bewusst entzündetes und kontrolliertes Zweckfeuer, welches an einem dafür vorgesehenen Brandplatz entzündet wird und dessen Brandfläche höchstens einen Durchmesser von 2 Metern aufweist. Dieses wird beispielsweise im Zuge eines längeren Aufenthalts im Freien, zum Zweck der Gewinnung von Wärme und – in bedingtem Umfang –von Licht zur Schaffung einer gewünschten rustikalen Atmosphäre und Stimmung entzündet. Es zeichnet sich auch dadurch aus, dass Personen sich regelmäßig in der Nähe des Feuers aufhalten und sich das Brennmaterial in einem trockenen Zustand befindet, sodass bei fach-gerechtem Anheizen kaum Rauch entsteht. Auch bei Schwedenfeuern und Feuerkörben handelt es sich um Lagerfeuer.

Rechtliche Grundlagen/Vorschriften

Gemäß § 3 des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 – WFPolG 2016 hat jede Person die Pflicht, mit Feuer sowie brandgefährlichen Gegenständen und Stoffen sorgfältig umzugehen. Weiters hat jede Person beim Betrieb von Feuerungsanlagen und beim Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen – unbeschadet der Bestimmungen des Bundesluftreinhalte-gesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013 –dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung bewirkt wird. Personen, die aufgrund einer sie im Besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung zur unmittelbaren Aufsicht über andere verhalten sind, haben darüber zu wachen, dass diese die nötige Sorgfalt anwenden. Die Menge des in einem Zuge zu verbrennenden Brandgutes (trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle) darf insgesamt ½ m³ nicht überschreiten. Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag durch Bescheid Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen, sofern von der An-tragstellerin bzw. vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, dass eine Brandgefahr nicht gegeben ist oder eine Brandgefahr durch im Bescheid vorzuschreibende Bedingungen, Be-fristungen und Auflagen hintangehalten werden kann. Der Verbrennungsvorgang ist von einer geeigneten Person (§ 3 WFPolG 2015) ständig zu überwachen. Bei Auftreten einer Brandausbreitungsgefahr (zum Beispiel Funkenflug, Wär-mestrahlung) ist das Feuer sofort zu löschen; hierfür sind ausreichende und geeignete Mittel für die erste Löschhilfe in der Nähe der Feuerstelle bereitzuhalten. Vor dem endgültigen Ver-lassen der Feuerstelle sind Feuer und Glut verlässlich zu löschen, sodass jedes Wiederent-fachen des Feuers, etwa durch heftigen Wind, mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Die Asche ist bis zum völligen Erkalten zu überwachen oder in nicht brennbaren Behältern sicher zu verwahren. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines offenen Feuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten (Brandbeschleuniger) verwendet werden. Das Verbrennen im Freien bei starkem Wind oder bei Dürre ist verboten. Beim Verbrennen im Freien ist ein allseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu Baulichkeiten und brennbaren Gegenständen einzuhalten.

Hinweis

Grundsätzlich ist das Entzünden eines Lagerfeuers nur mit Zustimmung des Grundeigentümers möglich.

Quelle: https://www.wien.gv.at/umwelt/wald/freizeit/grillen/

Datum: laut Google 02.07.2019, da aber die Trockenheit seit 8.4.2020 erwähnt wird, so muss eine Aktualisierung seither erfolgt sein, Auszug abgeschrieben am 12.4.2020.

Auszug:

Rote Infobox

Da es in Wien bereits länger keine ergiebigen Regenschauer gab, ist die Waldbrandgefahr sehr hoch. Seit 8. April 2020 ist daher bis auf Widerruf das Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie das Entzünden von Feuer im Wald und dessen Gefährdungsbereich verboten. mehr

Unter „mehr“

Das Grillen in privaten Gärten ist gestattet, sofern sich diese außerhalb des Gefährdungsbereiches des Waldes befinden – aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus aber nur mit Personen, die im selben Haushalt leben.

Gelbe Infobox

Um die Verbreitung des Corona-Virus (Covid-19) zu verhindern, ist das Grillen derzeit nicht gestattet. Die Grillplätze und Grillzonen sind gesperrt.

Grillen zu Hause

Grillen auf privaten Flächen, beispielsweise im Garten, auf der Terrasse oder am Balkon, ist grundsätzlich erlaubt. Sie müssen aber darauf achten, Ihre Nachbarinnen und Nachbarn nicht durch Rauch, Lärm und Gerüche massiv zu belästigen. Achten Sie zudem darauf, dass das Grillen oft durch Mietvertrag oder Hausordnung verboten oder eingeschränkt ist.

Zuletzt bearbeitet am 3. Mai 2024 von Adrian Kowar

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